Antrag: „Fracking“ – Sicherheit für Mensch und Umwelt geht vor!

 

Fraktion der SPD
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Der Landtag wolle beschließen:

Entschließung

Deutschland hat sich mit der Energiewende das Ziel gesetzt, schrittweise auf die Verbrennung fossiler Energieträger zu verzichten, aus der Atomkraft auszusteigen, mehr Rohstoffunabhängigkeit zu gewinnen und vor allem den CO2 Ausstoß zu senken. Alle seriösen Studien zum Klimawandel belegen die umweltpolitische Notwendigkeit der Energiewende.

Mit Energieeinsparungen, Energieeffizienz und dem Umstieg auf Erneuerbare Energien kann diese zum Erfolg geführt werden.

Für einen Übergangszeitraum wird Deutschland jedoch noch Erdgas als Energieträger insbesondere zur Wärmegewinnung nutzen müssen. Erdgas weist im Vergleich zu Erdöl, Steinkohle und insbesondere Braunkohle die bessere CO2-Bilanz bei der Verbrennung auf.

In Niedersachsen wird seit Jahrzehnten Erdgas gefördert. 94 Prozent der deutschen Erdgasproduktion stammen aus niedersächsischen Lagerstätten. Damit werden ca. 10 Prozent des aktuellen Bedarfs in Deutschland gedeckt.

Etwa ein Drittel der derzeitigen niedersächsischen Fördermenge stammt aus Bohrungen, in denen die Fracking-Technologie zur Stimulation eingesetzt wurde. Bislang wurde Fracking in Niedersachsen jedoch nur bei der Förderung von Erdgasvorkommen im tiefen Sandstein eingesetzt.

Die in den letzten Jahren für große Teile des Landes auf der Basis des Bundesbergrechts erteilten Bergbauberechtigungen schließen die Aufsuchung von Erdgasvorkommen in Schiefer- und Tongestein ein, da der Bundesgesetzgeber nicht zwischen den verschiedenen Arten der Gasvorkommen unterscheidet.

Gasvorkommen in Schiefer- und Tongestein befinden sich in Niedersachsen im Vergleich zu den Gasvorkommen im Sandstein in geringeren Tiefen. Das Erdgas aus Schiefer und Tonstein kann nur unter massivem Einsatz der umstrittenen Fracking-Technologie gefördert werden. Um das im Wirtsgestein eingeschlossene Gas zu fördern, wird das Gestein mittels Hydraulic Fracturing (kurz Fracking) aufgesprengt. Hierfür ist eine große Zahl von Bohrungen und von Frack-Vorgängen nötig. Unter hohem Druck wird dabei ein Gemisch aus Wasser, Sand und zum Teil wassergefährdenden Additiven in den Untergrund gepresst. Mit dem sog. flow back wird nur ein Teil dieser Frackflüssigkeit wieder zutage gefördert.

Die Förderung von Schiefergas aus relativ oberflächennahen Lagerstätten trifft bei vielen Bürgerinnen und Bürgern aufgrund der damit verbundenen Umweltrisiken auf starke Ablehnung. An zahlreichen Orten haben sich Bürgerinitiativen gebildet. Auch der Deutsche Bauernverband befürchtet eine Verunreinigung der Böden, der Deutsche Brauer-Bund ist besorgt um die Reinheit des Grundwassers. Ein Bündnis von 700 Unternehmen der Wasserwirtschaft und der Getränkeindustrie warnt vor dem Einsatz der Technik und fordert strenge gesetzliche Regeln.

Von namhaften Umweltwissenschaftlern wird die Erdgasförderung aus Lagerstätten im Schiefergestein als nicht verantwortbar abgelehnt, da die Risiken eines weitreichenden Einsatzes der Fracking-Technik derzeit nicht geklärt sind. Studien des Umweltbundesamtes, des Sachverständigenrates für Umweltfragen sowie des Landes Nordrhein-Westfalen raten von einer Gasförderung aus solchen Lagerstätten unter Einsatz der Fracking-Technologie ab, solange Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf das Trinkwasser, nicht ausgeschlossen werden können.

Der Landtag schließt sich dieser kritischen wissenschaftlichen Position an und lehnt die Förderung von Schiefer- und Kohleflözgas (unkonventionelle Vorkommen) entschieden ab, da eine Gefährdung des Grundwassers nach derzeitigem Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann.

Rechtsgrundlage für die Genehmigung der Aufsuchung und Förderung von Erdgas ist das Bundesberggesetz. Bislang hat das Land auf dieser rechtlichen Grundlage jedoch keine Möglichkeit, den Einsatz von Fracking-Technik bei der Gasförderung zu versagen. Das Bundesbergrecht sieht bislang keine Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP) und damit eine Beteiligung der Öffentlichkeit vor. UVP und Öffentlichkeitsbeteiligung sind längst üblich in Genehmigungsverfahren, wo negative Auswirkungen auf den Natur- und Wasserhaushalt zu besorgen sind. Dass ausgerechnet in der Erdgasförderung überkommene Genehmigungsverfahren vorgesehen sind, ist fahrlässig.

Der Landtag begrüßt,

dass die Landesregierung grundsätzlich bei Vorhaben zur Förderung von Erdgas eine Umweltverträglichkeitsprüfung fordert und damit die bisherige Genehmigungspraxis erheblich verbessert. Erst auf diese Weise können die Auswirkungen solcher Vorhaben auf Natur und Umwelt umfassend dargestellt und eine breite Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürgerinnen und Bürger ermöglicht werden.

  1.  Der Landtag fordert die Landesregierung auf, sich im Bundesrat
  • dafür einzusetzen, dass das Bundesrecht der gegenwärtigen Unverantwortbarkeit der Gasförderung aus unkonventionellen Lagerstätten umfassend Rechnung trägt. Dies gilt auch für Probebohrungen.
  • für ein generelles Verbot des Einsatzes von Flüssigkeiten, deren Einsatz umwelt-, wasser- und/oder gesundheitsgefährdend ist, starkzumachen.
  • als Einstieg in eine Modernisierung des Bergrechts, für verpflichtende Umweltverträglichkeitsprüfungen und Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitbeteiligung bei sämtlichen Frack-Vorhaben und Lagerstättenwasserverpressungen sowie Umweltverträglichkeitsvorprüfungen des Einzelfalls bei sonstigen Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme, Erdöl und Erdgas einzusetzen.
    Dies muss vor allen Dingen einer umfassenden Bürgerbeteiligung und der Einhaltung des Standes der Technik dienen.
  • für eine Klarstellung im Wasserhaushaltsgesetz einzusetzen, dass Tiefbohrungen grundsätzlich als Gewässerbenutzung und Frackmaßnahmen sowie das Verpressen von Lagerstättenwasser als erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung einzustufen sind.

    Damit verbunden sind Regelungen für eindeutige Ermessensentscheidungen zur Versagung von Erlaubnissen und Genehmigungen notwendig, sofern Auswirkungen auf die Umwelt nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden können.

    Für den Umgang mit Lagerstättenwasser ist zu prüfen, inwieweit eine Dokumentationspflicht und  Behandlung als industrielles Abwasser vorgenommen werden muss.
  • für ein Verbot von Frack-Maßnahmen und der Versenkung von Lagerstättenwasser in und unter Wasserschutzgebieten wie auch Heilquellenschutzgebieten und Vorranggebieten zur Trinkwasserförderung sowie einen umfassenden Schutz sonstiger Entnahmestellen für die öffentliche Wasserversorgung und zur Lebensmittelproduktion einzusetzen.
  • für einen umfassenden Schutz von Naturschutzgebieten, Naturparken und Natura 2000-Gebieten vor mit dem jeweiligen Schutzziel unverträglichen Einwirkungen einzusetzen.
  • für eine Umkehr der Beweislast bei potenziell auf den Bohrlochbergbau, d. h. auf die Förderung von Gas und Öl wie auch auf Bau und Betrieb von unterirdischen Speicheranlagen (Kavernen) zurück zu führenden Schäden einzusetzen.
  1.  Solange die unter 1. aufgeführten Forderungen des Landtags an den Bundesgesetzgeber zur Änderung des Bergrechts noch nicht umgesetzt sind, alle Handlungsmöglichkeiten des Landes zu nutzen, um eine Beteiligung der Öffentlichkeit und Umweltverträglichkeitsprüfungen in Genehmigungsverfahren zu gewährleisten.
  2.  die Ausnahmetatbestände der Wasserentnahmegebühr bei der Förderung von Erdgas und Öl zu überprüfen, um der Vorgabe der Wasserrahmenrichtlinie nach kostendeckenden Gebühren für Wasserdienstleistungen gerecht zu werden und Anreize für die effiziente Wasserressourcennutzung zu schaffen.

Begründung

Die negativen Erfahrungen, die insbesondere in den USA mit dem relativ oberflächennahen Fracking unter Verwendung toxischer Additive gemacht wurden, führen bei vielen Bürgerinnen und Bürgern zu Recht zu erheblichen Ängsten. Auch namhafte Umweltwissenschaftler kommen zu dem Schluss, dass die hohen Risiken einer geringen energiepolitischen Bedeutung gegenüberstehen. Dieser Auffassung ist uneingeschränkt zuzustimmen. Aufgabe einer verantwortlich agierenden Landesregierung ist es, gegenüber dem Bund einerseits für ein Verbot der Schiefergasförderung einzutreten und andererseits – bis dieses Verbot durchgesetzt ist – die geltenden Bedingungen anzuerkennen und selbst bescheidene sich daraus ergebende Möglichkeiten bestmöglich im Sinne der Bürgerinnen und Bürger und der Umwelt zu nutzen.

Seit 1961 wurde bei der Erdgasförderung in Niedersachsen rund 300-mal das Fracking zur Stimulation der Gasförderung in tiefen Gesteinsformationen eingesetzt. Auf eine eingehende Untersuchung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt im Vorfeld einer solchen Maßnahme im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde dabei bisher verzichtet. Dieses ist nicht länger hinnehmbar. Mit der von der Landesregierung vorbereiteten Verpflichtung, diese Maßnahmen künftig einer umfassenden Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wird eingehend geprüft werden, ob die Fortsetzung dieser Praxis umweltverträglich ist oder nicht.

Der Einstieg in die Schiefergasförderung muss nach derzeitigem Kenntnisstand ausgeschlossen werden. Gleichzeitig muss die Sicherheit in der Erdgasförderung erhöht werden. Bis der Bund endlich den notwendigen Rechtsrahmen schafft, muss in Niedersachsen eine UVP-Pflicht umgesetzt werden, um Umweltaspekte im Genehmigungsverfahren berücksichtigen zu können. Dabei sind die Bürgerinnen und Bürger in allen Genehmigungsverfahren zu beteiligen.

Die schwarz-gelbe Bundesregierung konnte sich in der vergangenen Legislaturperiode selbst auf geringfügig und damit insgesamt unzureichende Änderungen des rechtlichen Rahmens der Erdgasförderung nicht verständigen. Das Bundeskabinett hat daher Anfang Juni 2013 entschieden, die vom Bundeswirtschaftsminister im März 2013 vorgelegten Vorschläge zur Einführung einer UVP-Pflicht in das Bergrecht und zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes, mit der das Fracking in Wasser- und Heilschutzgebieten verboten und die Entscheidung über die Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis für Frackingvorhaben und Verpressungen von Lagerstättenwasser von einem Einvernehmen mit den Unteren Wasserbehörden der Landkreise abhängig gemacht werden sollte, wieder im Aktenschrank verschwinden zu lassen. Die Landesregierung muss dieses im Bundesrat im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten vorantreiben.

Dessen ungeachtet muss das Bergrecht den modernen Anforderungen an ein Genehmigungsrecht angepasst werden. So ist zum Schutz der im Bergbau Beschäftigen, von Anwohnern und Umwelt die generelle Anwendung des Standes der Technik zwingend erforderlich. Ein rechtlicher Rahmen, der Genehmigungsbehörden veranlasst, weitgehend im „stillen Kämmerlein“ ohne Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger über Genehmigungsanträge zu entscheiden, ist vordemokratisch und missachtet essentielle Bürgerrechte. Zudem müssen Anträge auf bergrechtliche Genehmigungen in Zukunft grundsätzlich versagt werden können, wenn ein Vorhaben den umweltrechtlichen Anforderungen nicht genügt. Ein Recht auf Genehmigung, mit Verfahren, die eine Bürgerbeteiligung ausschließen oder erschweren, wie es heute noch im Bundesberggesetz verankert ist, ist inakzeptabel.

Die vom Bundeswirtschaftsminister in seinen Vorschlägen vom Frühjahr 2013 unzureichend, aber dennoch zaghaft angelegte Verankerung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben zur Förderung von Erdgas mit Einsatz der Frack-Technologie sowie für Lagerstättenwasserversenkbohrungen in der UVP-Bergbau muss endlich obligatorisch werden.

Bürgerinnen und Bürger haben auch in Niedersachsen die Erfahrung machen müssen, dass die Regulierung von Schäden aufgrund von seismischen Erschütterungen im Umfeld von Erdgas-Förderfeldern über lange Zeiträume unsicher ist, da zunächst ein zeitaufwändiger Nachweis geführt werden muss, dass andere Schadensursachen als die Erdgasförderung ausscheiden. Eine Beweislastumkehr bringt den Betroffenen daher Rechtssicherheit und ermöglicht es ihnen, Schäden zeitnah zu beheben und damit vielfach auch zu verringern. Zudem muss sichergestellt sein, dass der Schadensersatz auch bei größeren Schadensereignissen nicht an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Förderunternehmen scheitert.

 

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