Kleine Anfrage:Gebühren für Bewohnerparken in Niedersachsen

Anfrage der Abgeordneten Detlev Schulz-Hendel, Volker Bajus, Stefan Wenzel, Miriam Staudte und Eva Viehoff

Anfrage der Abgeordneten Detlev Schulz-Hendel, Volker Bajus, Stefan Wenzel, Miriam Staudte und Eva Viehoff (GRÜNE) an die Landesregierung, eingegangen am 16.04.2021

Die Zulassungszahlen für Pkw steigen von Jahr zu Jahr, deshalb wird insbesondere in Städten der Parkraum bewirtschaftet. Parkraumbewirtschaftung, d. h. die Einführung von Parkgebühren für das Kurzzeitparken, ist ein bewährtes Instrument, um das knappe und wertvolle Gut des öffentlichen Raumes steuern zu können. In so genannten Parkraumbewirtschaftungszonen erhalten Anwohnerinnen und Anwohner eine Ausnahmegenehmigung in Form eines Bewohnerparkausweises. In der Regel werden die Pkw mit einem Berechtigungsschein hinter der Windschutzscheibe gekennzeichnet. Dessen Gebühr war jedoch bislang auf eine Höhe von max. 30,70 Euro pro Jahr gedeckelt (GebOSt Nr. 265). Das ist im europäischen Vergleich relativ gering, beispielsweise in Wien liegt die Gebühr zwischen 90 bis 120 Euro, in Amsterdam bei 535 Euro und in Stockholm bei 827 Euro pro Jahr.

Seit 1993 wurde die Gebührenobergrenze für das Bewohnerparken in Deutschland nicht verändert. Im Juni 2020 wurde sie dahin gehend novelliert, dass die Bundesländer selbst Gebührenordnungen für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen erlassen oder dies den Kommunen überlassen können. Wörtlich heißt es nun in § 6 a StVG: „Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen.“

1. Plant die Landesregierung eine neue Gebührenordnung für das Bewohnerparken in Niedersachsen zu erlassen?

2. Wenn nein, mit welcher Begründung?

3. Wenn ja, wann tritt sie in Kraft?

4. Wenn ja, wird darin ein Höchstsatz für die maximale Gebühr festgelegt, die eine Kommune für die Bewohnerparkausweise erheben kann?

5. Wenn ja, warum überlässt die Landesregierung nicht den Kommunen die Festlegung der Höhe der jährlichen Kosten für die Parkausweise?

6. Wenn nein, wie, in welcher Form und wann soll den Kommunen aufgrund der Novelle der Gebührenobergrenze die Möglichkeit für höhere Gebühren eingeräumt werden?

7. Welche Berechnungsgrundlage hält die Landesregierung für angemessen, um den knappen öffentlichen (Park-)Raum zu regulieren?

 

Alle Informationen und die Antwort der Landesregierung (sobald verfügbar) gibt es hier.

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