Kleine Anfrage:FFP2-Masken für Empfängerinnen und Empfänger von SGB-II-Leistungen?

Anfrage der Abgeordneten Helge Limburg und Volker Bajus

Anfrage der Abgeordneten Helge Limburg und Volker Bajus (GRÜNE) an die Landesregierung, eingegangen am 21.05.2021

Das SG Karlsruhe urteilte am 11.02.2021, dass „Arbeitssuchenden zur Deckung ihres besonderen Schutzbedarfes gegen Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein subjektives Recht auf die Bereitstellung von wöchentlich 20 medizinischen Mund-Nasen-Bedeckungen zusteht, welche den Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards entsprechen.“ Nach dem Urteilstenor handelt es sich dabei um einen grundsicherungsrechtlich nach § 21 VI SGB II anzuerkennenden Mehrbedarf, welcher die Allgemeinheit gegen eine weitere Verbreitung von SARS-CoV-2 durch den jeweils mehrbedarfsberechtigten Arbeitssuchenden schützt.

Auch die Niedersächsische Landesregierung setzte am 25.01.2021 den Bund-Länder-Beschluss vom 19.01.2021 um. Seitdem besteht eine Pflicht zum Tragen medizinischer Mund-Nase-Bedeckungen in Bereichen wie dem Handel oder dem öffentlichen Personennahverkehr.

Gemäß dem Urteil des SG Karlsruhe besteht ein entsprechender Anspruch Arbeitssuchender auch dann, wenn der Einsatz von OP-Masken zur Einhaltung der hiesigen Pflicht genügt. Dies begründet das SG mit einem Verstoß gegen das höherrangige Verbot von Gesundheitsschädigungen nach den §§ 223 ff. StGB.

1. Welche Anzahl an FFP2-Masken pro Person hält die Landesregierung wöchentlich für erforderlich, um die Allgemeinheit gegen eine weitere Verbreitung von SARS-CoV-2 zu schützen?

2. Hält die Landesregierung die entsprechende Bereitstellung von FFP2-Masken für einen nach § 21 VI SGB II anzuerkennenden Mehrbedarf?

3. Wenn ja, wie wird die Deckung dieses Mehrbedarfs in Niedersachsen gewährleistet?

 

Alle Informationen und die Antwort der Landesregierung (sobald verfügbar) gibt es hier.

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