Kleine Anfrage:Ausübung ehrenamtlicher Mandate und Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II
Anfrage der Abgeordneten Susanne Menge, Julia Willie Hamburg, Christian Meyer und Volker Bajus
Anfrage der Abgeordneten Susanne Menge, Julia Willie Hamburg, Christian Meyer und Volker Bajus (GRÜNE) an die Landesregierung, eingegangen am 10.03.2021
In § 54 Abs. 1 Satz 2 NKomVG heißt es: „Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Mitglieds der Vertretung zu übernehmen und auszuüben.“ Gleichwohl sind der Grünen Landtagsfraktion vereinzelt Fälle bekannt geworden, in denen kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die in einem bestimmten Zeitraum Arbeitslosengeld II (ALG II) bezogen haben, an der Ausübung ihres freien Mandats durch die örtlichen Jobcenter gehindert wurden, etwa durch die Vorgaben zur Ortsabwesenheit. Eine Ortsabwesenheit muss beim jeweiligen Jobcenter vor einer Reise zunächst beantragt werden. Das Jobcenter muss dem Antrag zustimmen, damit die betreffende Reise unternommen werden darf. Eine rein telefonische Erreichbarkeit reiche demnach nicht aus.
Weiterhin werden Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mandatsträgerinnen und Mandatsträger und ehrenamtlich Tätige gemäß § 44 und § 55 NKomVG im Falle des Bezugs von ALG II von den Jobcentern als Einkommen gewertet und teilweise auf den Regelsatz der betreffenden Personen angerechnet. Das Bundessozialgericht hat diese Praxis mit seinem Urteil vom 12.09.2018 bestätigt (B 14 AS 36/17 R).
1. Dürfen Jobcenter ehrenamtliche Mandatsträgerinnen und Mandatsträger und ehrenamtlich Tätige (in kommunalen Gremien), die zeitgleich ALG II beziehen, daran hindern, an Ausschussreisen o. Ä. teilzunehmen oder anderweitig ihr Mandat wahrzunehmen?
2. Sind die genannten Tätigkeiten bezüglich der Ortsabwesenheit rechtlich mit gewöhnlichen Urlaubsreisen gleichzusetzen?
3. Wie beurteilt die Landesregierung die Anrechenbarkeit von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mandate und Tätigkeiten auf den Regelsatz von Bezieherinnen und Beziehern von ALG II im Hinblick auf deren Motivation für ehrenamtliches Engagement?
4. Sieht die Landesregierung anderweitige Möglichkeiten, um ehrenamtliche Mandatsträgerinnen und Mandatsträger und ehrenamtlich Tätige (in kommunalen Gremien), die ALG II beziehen, gegenüber dem Status quo finanziell besserzustellen?
Alle Informationen und die Antwort der Landesregierung (sobald verfügbar) gibt es hier.