Kleine Anfrage:Behutsames Hochfahren des Justizbetriebes (Teil 1)

Kleine Anfrage zur kurzfristigen schriftlichen Beantwortung

Anfrage der Abgeordneten Helge Limburg, Meta Janssen-Kucz, Volker Bajus, Susanne Menge (GRÜNE) an die Landesregierung, eingegangen am 04.05.2020

In einer Pressemitteilung vom 23. April 2020 erklärt das Justizministerium, dass der Betrieb in der niedersächsischen Justiz Schritt für Schritt wieder höher fahre. Mündliche Verhandlungen sollen in ganz Niedersachsen spätestens ab dem 4. Mai 2020 wieder verstärkt durchgeführt werden. Zu diesem Vorgehen hat das Justizministerium Leitlinien vorgegeben, in denen u. a. eine Pflicht für Besucherinnen und Besucher eingeführt wird, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Außerdem müssen sich Verfahrensbeteiligte sowie Besucherinnen und Besucher in ein Kontaktformular eintragen, um dem Gesundheitsamt gegebenenfalls eine bessere Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten zu ermöglichen.

Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Pressemitteilung vom 27. April 2020 auf einen Erlass des Justizministeriums verwiesen, nach dem durch das Ministerium angeordnet worden sei, dass alle Besucherinnen und Besucher und Verfahrensbeteiligten ab sofort innerhalb von Justizgebäuden einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen hätten. Ergänzend weist das Verwaltungsgericht Hannover darauf hin, dass nach dem Erlass des Justizministeriums die jeweiligen Dienststellen nicht verpflichtet seien, Mund-Nasen-Schutzmasken mindestens für Besucherinnen und Besucher bereitzustellen.

1. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Anordnung des Justizministeriums, dass eine Verpflichtung besteht, dass in allen niedersächsischen Justizgebäuden die Besucherinnen und Besucher und auch alle Verfahrensbeteiligten einen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen?

2. Aus welchen Gründen ist die Landesregierung der Auffassung, dass von ihr eine Anordnung getroffen werden kann, dass in allen öffentlichen Gebäuden Niedersachsens eine solche Pflicht besteht?

3. Wie bewertet die Landesregierung, auch unter dem Gesichtspunkt der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen, zum einen den Umstand, dass der Zugang zu allen niedersächsischen Justizgebäuden nur mit einem Mund-Nasen-Schutz möglich sein soll, gleichzeitig aber weder Besucherinnen und Besuchern noch offenbar Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten oder sonstigen Verfahrensbeteiligten ein solcher Schutz zur Verfügung gestellt wird, wenn sie ihn selbst nicht mitbringen, und zum anderen die Verpflichtung für Besucherinnen und Besucher und Verfahrensbeteiligte (einschließlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte), sich in Kontaktformulare einzutragen, bei denen neben persönlichen Angaben auch gegebenenfalls Angaben zum Grund des Aufenthalts in den Gebäuden zu machen sind?

Alle Infos und die Antwort der Landesregierung (sobald verfügbar) gibt es hier.

Zurück zum Pressearchiv