Antrag: Gemeinnützige Arbeit fördern, Haft vermeiden

Der Landtag wolle beschließen:

Entschließung

Gemeinnützige Arbeit kommt in Betracht zur Abwendung von Ersatzfreiheitsstrafen für Geldstrafen, die nicht gezahlt werden können, als Auflage im Bewährungsverfahren, zur Verfahrenseinstellung oder zur Schadenswiedergutmachung.

Sie stellt im Wesentlichen sowohl für Erwachsene als auch für Jugendliche eine wichtige Möglichkeit dar, die negativen Folgen von Haft auf die Familie, den Beruf und das Lebensumfeld zu vermeiden. Gemeinnützige Arbeit kann auch zur Strukturierung der Lebensführung dienen. Für Arbeitslose kann sie ein erster Schritt zurück ins Erwerbsleben sein.

Die Vermittlung der gemeinnützigen Arbeit gehört zu den Aufgaben des Ambulanten Justizsozialdienstes (AJSD) im Rahmen der Gerichtshilfe. Sie werden dabei seit vielen Jahren von den bewährten Anlaufstellen für Straffälligenhilfe in Niedersachsen unterstützt.

Zahlreiche Einrichtungen unterschiedlicher Träger stehen seit Jahren als Einsatzstellen für gemeinnützige Arbeit zur Verfügung. Aber die Anlaufstellen für Straffälligenhilfe beklagen einen Mangel an solchen Einsatzstellen und weisen auf das noch zu bergende Potenzial der gemeinnützigen Arbeit hin.

Zwar führt das Land Niedersachsen seit dem Jahr 1991 das Projekt „Schwitzen statt Sitzen“ durch, mit dem die gemeinnützige Arbeit gefördert werden soll. Die Zahl der erfolgreich vermittelten Einsatzstellen für gemeinnützige Arbeit nimmt jedoch ab. Niedersachsen kann es sich nicht leisten, das noch vorhandene Potenzial ungenutzt zu lassen, weil gemeinnützige Arbeit durch Haftvermeidung soziale Kosten und auch teure Hafttage spart. Die Landesregierung muss weitere Anstrengungen unternehmen, die gemeinnützige Arbeit zu fördern und somit ihre positiven Effekte zu nutzen.

So wird zurzeit erst mit der Ladung zum Strafantritt auf die Möglichkeit der Ableistung gemeinnütziger Arbeit hingewiesen und nicht bereits im Strafbefehl, der auch immer eine Zahlungsaufforderung der Staatsanwaltschaft beinhaltet, ohne die Möglichkeit der Ableistung der Geldstrafe im Rahmen der gemeinnützigen Arbeit zu erwähnen. Hier wäre ein Ansatzpunkt, früher auf die Möglichkeit der Ableistung gemeinnütziger Arbeit hinzuweisen.

Der Landtag fordert die Landesregierung auf,

-        den Straffälligen frühzeitigere und umfangreichere Informationen über die Möglichkeit der Ableistung gemeinnütziger Arbeit anzubieten und dafür zu werben, so im Rahmen einer modellhaften Erprobung des frühzeitigen Hinweises im Strafbefehl auf die Möglichkeit der Ableistung gemeinnütziger Arbeit. Dabei ist das Know How der Anlaufstellen inhaltlich einzubeziehen.

-        gezielter und verstärkt für die Bereitstellung von Beschäftigungsstellen zu werben und bei der Bereitstellung dieser Stellen zu unterstützen;

-        die Anlaufstellen für Straffälligenhilfe in Niedersachsen an der inhaltlichen Ausgestaltung der vorgenannten Maßnahmen zu beteiligen und bei ihrer Arbeit besser zu unterstützen.

 

 

Begründung

Pro Jahr spart das Land durch das Programm „Schwitzen statt Sitzen“ mehrere Millionen Euro an Haftkosten, indem jährlich weit über tausend Ersatzfreiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit abgewendet werden.

Gemeinnützige Arbeit kann jede Tätigkeit für die Allgemeinheit sein, so die Anlage, Pflege und Reparatur von Grünanlagen, Kinderspielplätzen oder Friedhöfen, Reinigungs- und Hilfsarbeiten in einer Sozialstation oder einem Krankenhaus oder Hilfsarbeiten bei einem Heimat- oder Sportverein. Gemeinnützige Arbeit darf keinem erwerbswirtschaftlichen Zweck dienen. Es darf kein Arbeitsplatz ersetzt oder gefährdet werden. Gemeinnützige Arbeit kann bei den unterschiedlichsten Stellen und an den unterschiedlichsten Orten geleistet werden, so in staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Einrichtungen und für gemeinnützige Vereine jeder Art.

Die Betroffenen leisten sinnvolle Arbeit für die Gemeinschaft. Die Betroffenen können auf diese Weise symbolisch einen Teil des Schadens wiedergutmachen und zur Aussöhnung mit der Gesellschaft beitragen.

Die Beschäftigungsstellen profitieren ohne Kosten von den diversen Vorteilen gemeinnütziger Arbeit. Sie bekommen unentgeltliche Hilfe und zeigen soziales Engagement in der Straffälligenarbeit. Dabei entscheiden sie selbst, ob Personen mit bestimmten Delikten von vornherein ausgeschlossenen sein sollen, und können alle Kandidatinnen und Kandidaten vor der Arbeitsaufnahme kennenlernen. Schließlich haben sie jederzeit die Möglichkeit, den Arbeitseinsatz zu beenden. Dafür wird lediglich von ihnen erwartet, dass sie die geleisteten Stunden notieren und gegebenenfalls Fehlzeiten erfassen. Sie werden dabei vor Ort durch persönliche Ansprechpartner*innen des AJSD und der Anlaufstellen für Straffälligenhilfe unterstützt, mit denen Sie sämtliche Fragen zur konkreten Ausgestaltung besprechen können.

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